EXPERTEN DURCH ERFAHRUNG

Allgemeine Geschäftsbedingungen 


1. Allgemeines – Geltungsbereich 

  • 1.1  Unsere Lieferbedingungen (im Folgenden auch kurz „unsere Bedingungen“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen/Leistungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  • 1.2  Sämtliche Vereinbarungen und Abreden, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  • 1.3  Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Vertragsabschluss 

  • 2.1  Alle Vereinbarungen mit dem Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • 2.2  Ein Vertragsabschluss ist erst dann gegeben, wenn wir die uns zugegangenen Aufträge schriftlich angenommen oder die vom Auftraggeber bestellten Liefergegenstände ausgeliefert haben.
  • 2.3  Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber einer Bestellung, so gilt das Einverständnis des Bestellers als erteilt, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich widerspricht.

3. Pläne, Unterlagen und Firmenzeichen 

  • 3.1  Unsere Maschinen und Anlagen entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften und dürfen nur durch sachkundiges Personal nach Maßgabe unserer Dokumentation installiert und betrieben werden.
  • 3.2  Die in Katalogen, Rundschreiben, Preislisten etc. enthaltenen Angaben werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir ausdrücklich schriftlich auf sie Bezug genommen haben.
  • 3.3  Pläne und sonstige Unterlagen, die wir dem Besteller aushändigen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur in dem von uns genehmigten Umfang und weder für eigene noch für Zwecke Dritter genutzt noch an Dritte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  • 3.4  Soweit Liefergegenstände oder Teile davon urheberrechtlich geschützt sind, räumen wir ausschließlich dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur vertragsgemäßen Nutzung ein. Im übrigen verbleiben die Verwertungsrechte bei uns beziehungsweise bei den Softwareherstellern. Vervielfältigungen oder Bearbeitungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  • 3.5  Firmen- und sonstige Kennzeichen dürfen von den durch uns gelieferten Gegenständen nicht entfernt werden.

4. Lieferzeit 

  • 4.1  Die von uns angegebenen Fristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Schaffung aller sonstigen erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere der vereinbarten oder erforderlichen Mitwirkungspflichten des Bestellers, und Eingang fälliger Zahlungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Besteller unsere Versandbereitschaftsmeldung innerhalb dieser Frist zugeht.
  • 4.2  Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von unserem Willen unabhängig sind und deren Wirkung durch zumutbare Vorsichtsmaßnahmen nicht rechtzeitig vermieden werden konnten. Dies gilt auch, wenn die Umstände beim Unterlieferanten eintreten. 

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen umgehend mitteilen. 

  • 4.3  Müssen die Liefergegenstände in unserem Werk eingefahren werden, und wird uns das erforderliche Einfahrmaterial nach rechtzeitigem vorherigen Abruf nicht termingerecht und unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  • 4.4  Im Falle eines Lieferverzuges steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, verbunden mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er die Annahme der Leistung nach Ablauf dieser Frist ablehne und wir die Leistung innerhalb der gesetzten Nachfrist bewirken.
  • 4.5  Kommen wir schuldhaft in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge von Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
  • 4.6  Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.

5 Gefahrübergang 

  • 5.1  Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. den Transport und die Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang entscheidend. Sie muss von dem Besteller unverzüglich zum Abnahmetermin oder nach Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Die Abnahme darf bei nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.
    Die Lieferung gilt unabhängig von einem förmlichen Abnahmeverfahren als abgenommen, wenn der Besteller den Liefergegenstand über einen Zeitraum von 4 Wochen in Gebrauch nimmt oder sonst nutzt.
  • 5.2  Nimmt der Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin nicht unverzüglich ab, so sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf seine Gefahr und seine Kosten einzulagern und zu versichern. Der Besteller trägt alle durch die Annahmeverzögerung verursachten Kosten. Die Nichtabnahme der Leistung befreit nicht von der Zahlung des Kaufpreises. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
  • 5.3  Angelieferte Gegenstände sind von dem Besteller unbeschadet der unter Ziffer 6 benannten Rechte entgegenzunehmen. Dies gilt nicht, falls diese Gegenstände offensichtlich wesentliche Mängel aufweisen.
  • 5.4  Wird uns die Lieferung vor Gefahrenübergang ganz oder teilweise entgültig unmöglich, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu. Tritt die Unmöglichkeit während Ihres Annahmeverzuges oder durch ein Verschulden des Bestellers ein, so bleibt der Besteller zur Gegenleistung verpflichtet.

6 Mängelhaftung 

6.1. Wir sind verpflichtet, sämtliche Mängel, deren Ursache nachweisbar vor dem Gefahrübergang liegen, kostenlos im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen. Aufwendungen, welche daraus entstehen, dass die Nacherfüllung an einem anderen als dem vereinbarten Leistungsort zu erbringen ist, gehen zu Lasten des Bestellers. Für die Nacherfüllung hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren; hierbei ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. 

6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei einschichtigem Betrieb 12 Monate ab Inbetriebnahme oder Abnahme des Liefergegenstandes, ende aber spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaftsmeldung. Bei mehrschichtigem Betrieb beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate – wie vorstehend – oder 2.100 Betriebsstunden, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. 

6.3 Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, 

  • 6.3.1  wenn uns festgestellter Mangel nicht unverzüglich schriftlich angezeigt worden ist
  • 6.3.2  soweit Mängel entstanden sind durch unsachgemäße Bedienung des Liefergegenstandes, durch Nichteinhaltung der Betriebsanleitungen, Betriebsbedingungen sowie der Wartungs- und Pflegeintervalle, durch natürliche Abnutzung oder Verwendung nicht ordnungsgemäßer Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder
  • 6.3.3  wenn ohne unser Einverständnis Änderungen oder Instandsetzungen an dem Liefergegenstand vorgenommen oder nicht von uns gelieferte Ersatzteile eingesetzt werden oder
  • 6.3.4  wenn unsere Liefergegenstände ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung nicht von unserem Personal aufgestellt oder in Betrieb gesetzt wurden oder es sich nicht nachweislich um Fehler im Material, in der Konstruktion oder in der Ausführung handelt.

6.4 Solange der Besteller sich mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten uns gegenüber in Verzug befindet, sind wir berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu verweigern. Eine Verlängerung der unter Ziffer 6.3 bestimmten Gewährleistungspflicht ist für diesen Fall ausgeschlossen. 

7 Haftung 

  • 7.1  Für eigenes Verschulden wie auch das Verschulden unserer leitenden Angestellten und unserer Erfüllungsgehilfen auf Grund der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlungen haften wir nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt jedoch nicht, sofern und soweit zwingend nach den gesetzlichen Vorschriften gehaftet wird, nämlich soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In letzterem Fall ist unsere Haftung jedoch beschränkt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gegeben ist.
  • 7.2  Für die Eignung der Räume, Gebäude und Installationen zur Aufstellung und zum Betrieb unserer Liefergegenstände (Umfeldbedingungen) ist ausschließlich der Besteller verantwortlich; hierfür haften wir nicht.

8 Preise 

  • 8.1  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung und sonstiger Nebenkosten (insbesondere für Montage und Inbetriebsetzung), soweit nichts abweichendes vereinbart oder angegeben wurde, z. B. „frei Frachtführer““.
  • 8.2  Ist für eine Lieferung ein Preis nicht vereinbart, so stellen wir den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis in Rechnung.
  • 8.3  Wenn auf Wunsch des Bestellers nach Vertragsabschluss eine Änderung des Liefergegenstandes vereinbart wurde, so trägt der Besteller sämtliche hiermit im Zusammenhang stehende Kosten, die uns dadurch entstehen.

8.4. Die im Zahlungsverkehr entstehenden Kosten trägt jede Vertragspartei selbst. 

8.5 Kosten, die uns durch eine verspätete Rückgabe von Bankgarantie-/-bürgschafts-Urkunden entstehen, sind von dem Besteller zu erstatten. 

9 Zahlungsbedingungen 

  • 9.1  Der Kaufpreis und die zusätzlichen Kosten, wie z. B. für Verpackung und Fracht, sind ohne Abzug bei Erhalt der Rechnung an uns in der dort angegebenen Währung zu zahlen. Alle Zahlungen, auch auf Basis von Wechseln, gelten erst als bewirkt, wenn wir vorbehaltlos über die Zahlungsbeträge verfügen können.
  • 9.2  Gegen Forderungen, die uns aus dem Vertrag zustehen, ist eine Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen.
  • 9.3  Sollte sich der Besteller uns gegenüber in Verzug befinden, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer eigenen Vertragspflichten bis zum Eingang der rückständigen Zahlungen aufzuschieben, insbesondere den betreffenden Liefergegenstand ganz oder teilweise zurückzubehalten.
  • 9.4  Für die Überschreitung vereinbarter Zahlungstermine berechnen wir Zinsen i. H. v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB).
  • 9.5  Befindet sich der Besteller mit fälligen Zahlungen in Verzug und leistet er trotz Nachfristsetzung nicht oder verstößt er sonst in schwerwiegender Weise gegen den Vertrag, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
    Der Besteller ist dann verpflichtet, uns die gelieferten Gegenstände auf unser Verlangen und für uns unentgeltlich zurückzusenden.

10 Eigentumsvorbehalt 

  • 10.1  Alle von uns gelieferten Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
  • 10.2  Bei der Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang des Eigentumsanteils von uns an den verkauften Waren, zur Sicherung an uns ab. Der Käufer hat uns jede Beeinträchtigung ihrer Rechte an der in ihrem Eigentum stehenden Waren, insbesondere Pfändungen und sonstige Beschlagnahmungen, unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber uns nicht in vollem Umfang nach, muss er auf Verlangen die Ware an
    uns herausgeben, ohne dass wir vom Vertrag zurücktreten.
  • 10.3  Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  • 10.4  Nach Verstreichen einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist können wir den Liefergegenstand von dem Besteller herausverlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

11 Gerichtsstand und allgemeine Bestimmungen 

  • 11.1  Gerichtsstand ist Lüneburg. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.
  • 11.2  Der Besteller darf Rechte aus diesem Vertrag und auch sonstigen Vereinbarungen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.
  • 11.3  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Gleiches gilt sinngemäß für den Fall einer Lücke. 
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